摘要:
Die vorliegende Erfindung betrifft Siegel- oder Formwerkzeug einer Verpackungsmaschine. Des Weiteren betrifft die vorliegende Erfindung eine Verpackungsmaschine mit einer Formstation, die Mulden in eine Untermaterialbahn einformt, wobei ein Heizelement die Untermaterialbahn vorm und/oder beim Verformen erwärmt, und einer Siegelstation, die eine Obermaterialbahn mit der Untermaterialbahn verbindet und dafür ein Heizelement aufweist.
权利要求:
1. Siegel- oder Formwerkzeug (3, 12) einer Verpackungsmaschine (1) aufweisend ein Heizelement (20) mit einer Heizplatte (30), die auf einem Träger (27) vorgesehen und die mit einem Abdeckelement (25) abgedeckt ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Abdeckelement (25) mit dem Träger mittels einer Vielzahl von Verbindungsmitteln verbunden ist.
2. Siegel- oder Formwerkzeug (3, 12) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass an dem Abdeckelement ein Verbindungsmittel (24) vorgesehen ist, dass zumindest teilweise durch die Wärmeisolierung und/oder den Träger ragt.
3. Siegel- oder Formwerkzeug (3, 12) nach einem der voranstehenden Ansprüche oder dem Oberbegriff von Patentanspruch 1, mit dem Verpackungsmulden (6) oder Verpackungen unterschiedlichen Querschnitts und/oder Siegelnähte mit unterschiedlicher Form hergestellt werden und das eine Heizplatte (30) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Heizplatte pro herzustellender Mulde/Verpackung ein Leiterbahnmuster (29) bestehend aus einer Vielzahl von L-förmigen Leiterbahnen (32) aufweist.
4. Siegel- oder Formwerkzeug (3, 12) nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass mehrere Leiterbahnen (32) einzeln und/oder gruppenweise ansteuerbar sind.
5. Siegel- oder Formwerkzeug (3, 12) nach einem der Ansprüche 1 oder 2 oder dem Oberbegriff von Patentanspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Heizplatte aus einer Vielzahl von, vorzugsweise identischen, Modulen (31) aufgebaut ist.
6. Siegel- oder Formwerkzeug (3, 12) nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, dass sich zwischen den Modulen ein Spalt befindet, der vorzugsweise abgedichtet ist, insbesondere mit einem elastischen Material.
7. Verpackungsmaschine (1) mit einer Formstation (2), die Mulden (6) in eine Untermaterialbahn (8) einformt, wobei ein Heizelement (20) die Untermaterialbahn (8) vorm und/oder beim Verformen erwärmt, und einer Siegelstation, die eine Obermaterialbahn (14) mit der Untermaterialbahn (8) verbindet und dafür ein Heizelemente (20) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Heizelemente (20) zumindest im Wesentlichen identisch aufgebaut sind.
8. Verpackungsmaschine (1) mit einer Formstation (2), die Mulden (6) in eine Untermaterialbahn (8) einformt, wobei ein Heizelement (20) die Untermaterialbahn (8) vorm und/oder beim Verformen erwärmt, und/oder mit einer Siegelstation, die eine Obermaterialbahn (14) mit der Untermaterialbahn (8) verbindet und dafür ein Heizelement (20) aufweist und mit Transportmitteln (21, 22), die die Untermaterialbahn in einer Transportrichtung (T) transportieren, wobei die Transportmittel in einem Abstand (A) quer zur Transportrichtung (T) vorgesehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Erstreckung (B) des Heizelements quer zur Transportrichtung (T) > ist als der Abstand (A).
9. Verpackungsmaschine (1) mit einer Formstation (2), die Mulden (6) in eine Untermaterialbahn (8) einformt, wobei ein Heizelement (20) die Untermaterialbahn (8) vorm und/oder beim Verformen erwärmt, und/oder mit einer Siegelstation, die eine Obermaterialbahn (14) mit der Untermaterialbahn (8) verbindet und dafür ein Heizelement (20) aufweist und mit Transportmitteln (21, 22), die die Untermaterialbahn in einer Transportrichtung (T) transportieren, wobei die Untermateriabahn (8) eine Nutzbreite (N) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Erstreckung (B) des Heizelements quer zur Transportrichtung (T) ≥ ist als die Nutzbreite (N).
10. Verfahren zur Herstellung einer Verpackung, insbesondere mit einer Verpackungsmaschine gemäß einem der Ansprüche 7 - 9, bei dem eine Materialbahn mittels Druckluft geformt wird, dadurch gekennzeichnet, das die Druckluft durch die Heizplatte geblasen wird.
11. Verfahren nach Anspruch 10 , dadurch gekennzeichnet, dass die Druckluft erwärmt wird.