KANTENLEISTE UND VERFAHREN ZU IHRER HERSTELLUNG

公开(公告)号:
DE502019003101D1
公开(公告)日:
2022-01-13
申请号:
DE502019003101
申请日:
2019-11-06
授权日:
2022-01-13
受理局:
德国
专利类型:
授权发明
简单法律状态:
有效
法律状态/事件:
授权
IPC分类号:
A47B13/08 | A47B96/20
战略新兴产业分类:
-
国民经济行业分类号:
C2190 | C2110 | C2929 | C2120 | C3351 | C2130 | C2140
当前申请(专利权)人:
FRITZ EGGER GMBH & CO. OG
原始申请(专利权)人:
FRITZ EGGER GMBH & CO. OG
当前申请(专利权)人地址:
St. Johann in Tirol, AT
工商统一社会信用代码:
-
工商登记状态:
-
工商注册地址:
-
工商成立日期:
1961-01-01
工商企业类型:
-
发明人:
STREICHARDT, THOMAS
代理机构:
COHAUSZ & FLORACK PATENT- UND RECHTSANWÄLTE PARTNERSCHAFTSGESELLSCHAFT MBB
代理人:
-
摘要:
-
技术问题语段:
-
技术功效语段:
-
权利要求:
1. Kantenleiste (1, 1') für Möbelstücke, umfassend einen Grundkörper (2) mit einer an ein Möbelstück anlegbaren Unterseite (3) und einer von der Unterseite (3) abgewandten Oberseite (4), wobei die Oberseite (4) zumindest einen zu einem Rand des Grundkörpers (2) hin abfallenden Übergangsabschnitt (5) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass der Übergangsabschnitt (5) stufenförmig zum Rand des Grundkörpers (2) abfällt, wobei der Übergangsabschnitt (5) mindestens fünf Stufen mit jeweils einer oberseitigen Fläche (6, 6a) und einer randseitigen Fläche (7) pro Stufe aufweist, wobei die oberseitigen Flächen (6, 6a) unabhängig voneinander bezüglich der Unterseite (3) so ausgerichtet sind, dass die kleinsten Winkel der oberseitigen Flächen (6, 6a) bezüglich der Unterseite (3) jeweils im Mittel von -45° bis 75°, insbesondere von -45° bis 45°, betragen, und wobei die randseitigen Flächen (7) unabhängig voneinander bezüglich der Unterseite (3) so geneigt sind, dass die kleinsten Winkel der randseitigen Flächen (7) bezüglich der Unterseite (3) jeweils im Mittel von 20° bis weniger 90°, insbesondere von 46° bis weniger 90°, insbesondere bis 80°, betragen. 2. Kantenleiste (1, 1') gemäß Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der Übergangsabschnitt (5) mindestens zwanzig Stufen oder mindestens fünfzig Stufen oder mindestens achtzig Stufen oder mindestens hundert Stufen, mit jeweils einer oberseitigen Fläche (6, 6a) und einer randseitigen Fläche (7) pro Stufe aufweist. 3. Kantenleiste (1, 1') gemäß einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass sich die oberseitige Fläche (6a) der ersten Stufe bis zum Rand des Grundkörpers (2) erstreckt, wobei die Länge der oberseitigen Flächen (6, 6a) der Stufen identisch ist und durch die Länge der Kantenleiste (1, 1') vorgegeben ist und wobei die oberseitige Fläche (6a) der ersten Stufe eine größere Breite aufweist, als die oberseitige Fläche (6) der nachfolgenden Stufe und/oder der nachfolgenden Stufen. 4. Kantenleiste (1, 1') gemäß Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Breite der oberseitigen Fläche (6a) der ersten Stufe mindestens zweimal größer, insbesondere mindestens dreimal größer, ist als die Breite der oberseitigen Fläche (6) der nachfolgenden Stufe und/oder der nachfolgenden Stufen und insbesondere 0,1 bis 30 mm oder 0,1 bis 15 mm oder 0,1 bis 10 mm oder 0,1 bis 5 mm oder 0,25 bis 4 mm oder 0,3 bis 3 mm beträgt. 5. Kantenleiste (1, 1') gemäß einem der Ansprüche 3 oder 4, dadurch gekennzeichnet, dass die Breite der oberseitigen Fläche (6) der auf die erste Stufe folgende Stufe und/oder der auf die erste Stufe folgenden Stufen von 0,01 bis 1 mm, insbesondere von 0,01 bis 0,5 mm oder von 0,01 bis 0,2 mm, beträgt. 6. Kantenleiste (1, 1') gemäß einem der Ansprüche 3 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass der Grundkörper (2) am Übergang von der oberseitigen Fläche (6a) der ersten Stufe zur randseitigen Fläche (7) der ersten Stufe eine Dicke von 0,01 bis 3 mm, insbesondere von 0,05 bis 1 mm oder von 0,05 bis 0,3 mm aufweist. 7. Kantenleiste (1, 1') gemäß einem der vorstehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Grundkörper (2) eine Breite von 9 bis 150 mm, insbesondere von 9 bis 100 mm oder von 9 bis 85 mm oder von 16 bis 60 mm aufweist. 8. Kantenleiste (1, 1') gemäß einem der vorstehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Grundkörper (2) der Kantenleiste (1, 1') mindestens ein Material umfasst oder daraus besteht, das mindestens einen Kunststoff umfasst, wobei der Kunststoff insbesondere aus der Gruppe bestehend aus Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymer, Polyethylen, vernetztes Polyethylen (PE-X), Polypropylen, Polyamid, Polyvinylchlorid, Polycarbonat, Styrolbutadien, Polyethylenterephthalat, Polymethylmetacrylat, wood-plastic-composite (WPC) und Mischungen davon, ausgewählt ist. 9. Kantenleiste (1, 1') gemäß einem der vorstehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Oberseite (4) des Grundkörpers (2), insbesondere einschließlich des Übergangsabschnitt (5), ein Dekor (8) aufweist oder nur der Übergangsabschnitt (5) ein Dekor (8) aufweist oder die Oberseite (4) des Grundkörpers (2) ohne den Übergangabschnitt (5) ein Dekor (8) aufweist. 10. Kantenleiste (1, 1') gemäß Anspruch 9, dadurch gekennzeichnet, dass das Dekor (8) die Oberseite (4) des Grundkörpers (2) vollflächig oder teilweise bedeckt und/oder dass sich das Dekor (8) auf der Oberseite (4) des Grundkörpers (2) im Übergangsabschnitt (5) vom Dekor (8) auf der Oberseite (4) des restlichen Grundkörpers (2) unterscheidet. 11. Kantenleiste (1, 1') gemäß einem der Ansprüche 9 oder 10, dadurch gekennzeichnet, dass das Dekor (8) aufgedruckt ist, insbesondere durch Digitaldruck aufgedruckt ist. 12. Kantenleiste (1, 1') gemäß einem der vorstehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Oberseite (4) des Grundkörpers (2), insbesondere einschließlich des Übergangsabschnitt (5), eine Struktur aufweist oder nur der Übergangsabschnitt (5) eine Struktur aufweist oder die Oberseite (4) des Grundkörpers (2) ohne den Übergangsabschnitt (5) eine Struktur aufweist und/oder dass die Oberseite (4) des Grundkörpers (2), insbesondere einschließlich des Übergangsabschnitt (5), einen Glanz aufweist oder nur der Übergangsabschnitt (5) einen Glanz aufweist oder die Oberseite (4) des Grundkörpers (2) ohne den Übergangsabschnitt (5) einen Glanz aufweist. 13. Kantenleiste (1, 1') gemäß Anspruch 12, dadurch gekennzeichnet, dass die Struktur eine Tiefe von bis zu 400 µm, insbesondere von 1 bis 300 µm oder von 10 bis 200 µm oder von 15 bis 100 µm, aufweist und/oder dass die Struktur eingeprägt und/oder ein Strukturlack ist. 14. Kantenleiste (1, 1') gemäß einem der vorstehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Grundkörper (2) der Kantenleiste (1, 1') mehrere, insbesondere zwei oder drei, Schichten umfasst. 15. Kantenleiste (1, 1') gemäß Anspruch 14, dadurch gekennzeichnet, dass die Schichten verschiedene Materialien enthalten und/oder der Grundkörper (2) durch Coextrusion erhältlich ist. 16. Kantenleiste (1, 1') gemäß Anspruch 15, dadurch gekennzeichnet, dass der Grundkörper (2) der Kantenleiste (1, 1') eine obere Schicht umfasst, wobei die obere Schicht ein Dekorgrund ist, und/oder dass die Kantenleiste (1, 1') eine untere Schicht umfasst, wobei die untere Schicht eine Funktionsschicht, insbesondere eine Schmelzschicht, umfasst. 17. Verfahren zur Herstellung einer Kantenleiste (1, 1') gemäß einem der Ansprüche 1 bis 16, bei dem der Grundkörper (2) umfassend eine Unterseite (3) und eine Oberseite (4) mit einem Übergangsabschnitt (5) aus mindestens einem Material geformt wird. 18. Verfahren gemäß Anspruch 17, dadurch gekennzeichnet, dass das Verfahren einen Extrusionsschritt, insbesondere einen Coextrusionsschritt, umfasst. 19. Verfahren gemäß einem der Ansprüche 17 oder 18, dadurch gekennzeichnet, dass der Grundkörper (2) durch Profilextrusion des mindestens einen Materials geformt wird. 20. Verfahren gemäß einem der Ansprüche 17 oder 18, umfassend die Schritte a. Herstellen, insbesondere mittels Extrusion oder Coextrusion, eines Bands (100) aus dem mindestens einen Material mit einer Dicke, einer Längsrichtung (L), einer oberen Fläche (104) und einer unteren Fläche (103), b. Einbringen, insbesondere Einprägen, mindestens einer Stufenrille (105) in die obere Fläche (104) des Bands (100) wodurch ein gerilltes Band (101) erhalten wird, c. Auftrennen, insbesondere Schneiden oder Reißen, des gerillten Bands (101) in Längsrichtung (L), wodurch mindestens ein Grundkörper (2) geformt wird, wobei die Stufenrille (105) eine Stufenrillentiefe und einen stufenförmigen Querschnitt aufweist, der auf mindestens einer Seite der Stufenrille (105) mindestens fünf Stufen mit jeweils einer oberseitigen Fläche (106, 106a) und einer randseitigen Fläche (107) pro Stufe aufweist, wobei die oberseitigen Flächen (106, 106a) unabhängig voneinander bezüglich der unteren Fläche (103) so ausgerichtet sind, dass die kleinsten Winkel der oberseitigen Flächen (106, 106a) bezüglich der unteren Fläche (103) jeweils im Mittel von -45° bis 75°, insbesondere von -45° bis 45°, betragen und wobei die randseitigen Flächen (107) unabhängig voneinander bezüglich der unteren Fläche (103) so geneigt sind, dass die kleinsten Winkel der randseitigen Flächen (107) bezüglich der unteren Fläche (103) jeweils im Mittel von 20° bis 90°, insbesondere von 46° bis weniger 90°, insbesondere bis 80°, betragen und wobei die Stufenrillentiefe mindestens 70%, insbesondere mindestens 80%, der Dicke des Bands (100) beträgt. 21. Verfahren gemäß Anspruch 20, dadurch gekennzeichnet, dass zusätzlich mindestens eine Geradrille in das Band (100) eingebracht wird, wobei die Geradrille eine Geradrillentiefe von mindestens 70%, insbesondere mindestens 80%, der Dicke des Bands (100) und ein gerades Profil aufweist und insbesondere im Wesentlichen parallel zur Stufenrille (105) verläuft. 22. Verfahren gemäß einem der Ansprüche 20 oder 21, dadurch gekennzeichnet, dass die mindestens eine Stufenrille (105) und die optionale mindestens eine Geradrille jeweils unabhängig voneinander so in das Band (100) eingebracht werden, dass das gerillte Band (101) jeweils unabhängig voneinander am tiefsten Punkt der mindestens einen Stufenrille (105) und am tiefsten Punkt der optionalen mindestens einen Geradrille eine Dicke von 3 mm oder weniger, insbesondere von 1 µm bis 1 mm oder von 10 µm bis 500 µm oder von 50 µm bis 100 µm, aufweist und/oder dass die mindestens eine Stufenrille (105) und die optionale mindestens eine Geradrille durch Einprägen eingebracht werden. 23. Verfahren gemäß einem der Ansprüche 20 bis 22, dadurch gekennzeichnet, dass jeweils mindestens zwei, mindestens fünf, mindestens zehn oder mindestens fünfzehn Stufenrillen (105) in das Band (100) eingebracht werden. 24. Verfahren gemäß einem der Ansprüche 20 bis 23, dadurch gekennzeichnet, dass der stufenförmige Querschnitt der Stufenrille (105) auf mindestens einer Seite der Stufenrille (105) mindestens zwanzig Stufen oder mindestens fünfzig Stufen oder mindestens achtzig Stufen oder mindestens hundert Stufen, mit jeweils einer oberseitigen Fläche (106, 106a) und einer randseitigen Fläche (107) pro Stufe aufweist. 25. Verfahren gemäß einem der Ansprüche 20 bis 24, dadurch gekennzeichnet, dass jeweils eine Stufenrille (105) und/oder eine Geradrille einen Abstand von 9 bis 150 mm, insbesondere von 9 bis 100 mm oder von 9 bis 85 mm oder von 16 bis 60 mm zwischen einander aufweisen. 26. Verfahren gemäß einem der Ansprüche 20 bis 25, dadurch gekennzeichnet, dass die Länge der oberseitigen Flächen (106, 106a) der Stufen des stufenförmigen Querschnitts (105) identisch ist und wobei die oberseitige Fläche (106a) der tiefsten eingebrachten Stufe des stufenförmigen Querschnitts (105) eine größere Breite aufweist, als die weniger tief eingebrachte Stufe (106) oder die weniger tief eingebrachten Stufen (106). 27. Verfahren gemäß Anspruch 26, dadurch gekennzeichnet, dass die Breite der oberseitigen Fläche (106a) der tiefsten eingebrachten Stufe mindestens zweimal größer, insbesondere mindestens dreimal größer, ist als die Breite der oberseitigen Fläche (106) der weniger tief eingebrachten Stufe und/oder der weniger tief eingebrachten Stufen und insbesondere 0,1 bis 30 mm oder 0,1 bis 15 mm oder 0,1 bis 10 mm oder 0,1 bis 5 mm oder 0,25 bis 4 mm oder 0,3 bis 3 mm, beträgt und/oder dass die Breite der oberseitigen Fläche (106) der auf die tiefste eingebrachte Stufe folgende Stufe oder der auf die tiefste eingebrachte Stufe folgenden Stufen von 0,01 bis 1 mm, insbesondere von 0,01 bis 0,5 mm oder von 0,01 bis 0,2 mm beträgt. 28. Verfahren gemäß einem der Ansprüche 20 bis 27, dadurch gekennzeichnet, dass ein Dekor (8) auf das gerillte Band (101) aufgebracht wird, insbesondere ein Dekor (8) durch Digitaldruck auf das gerillte Band (101) aufgebracht wird. 29. Verfahren gemäß einem der Ansprüche 17 oder 18, dadurch gekennzeichnet, dass zunächst ein Kantenband extrudiert wird, in das mittels spanender Bearbeitung, insbesondere mittels Fräsen, thermischer Behandlung mit einem Laserstrahl, mit einem Medienstrahl wie einem Wasserstrahl, oder mittels Prägen ein Übergangsabschnitt (5) eingearbeitet wird, so dass ein Grundkörper (2) geformt wird. 30. Verfahren gemäß einem der Ansprüche 17 oder 18, dadurch gekennzeichnet, dass der Grundkörper (2) durch Spritzguss geformt wird. 31. Verfahren gemäß einem der Ansprüche 19, 29 oder 30, dadurch gekennzeichnet, dass ein Dekor (8) auf den Grundkörper (2), insbesondere durch Digitaldruck, aufgebracht wird. 32. Prägewalze (21, 21") zur Herstellung von Kantenleisten (1, 1') in einem Verfahren gemäß einem der Ansprüche 20 bis 29 in einer Prägevorrichtung (20), insbesondere einem Kalander, mit einem voreingestellten Walzspalt, umfassend einen Walzenballen mit einer Walzenoberfläche und mindestens eine auf der Walzenoberfläche verlaufende erhabene Rippenstruktur (22) zum Einprägen von wenigstens einer Einprägung in ein Band (100), dadurch gekennzeichnet, dass die Rippenstruktur (22) eine Rippenhöhe sowie quer zur Umfangsrichtung des Walzenballens einen stufenförmigen Querschnitt (23) aufweist, der auf mindestens einer Seite der Rippenstruktur mindestens fünf Stufen mit jeweils einer oberseitigen Fläche und einer randseitigen Fläche pro Stufe aufweist, wobei die oberseitigen Flächen unabhängig voneinander bezüglich der Walzenoberfläche so ausgerichtet sind, dass die kleinsten Winkel der oberseitigen Flächen bezüglich der Walzenoberfläche jeweils im Mittel von -45° bis 75°, insbesondere von -45° bis 45°, betragen und wobei die randseitigen Flächen unabhängig voneinander bezüglich der Walzenoberfläche so geneigt sind, dass die kleinsten Winkel der randseitigen Flächen bezüglich der Walzenoberfläche jeweils im Mittel von 20° bis weniger 90°, insbesondere von 46° bis weniger 90°, insbesondere bis 80°, betragen, und wobei die Höhe des Walzspalts von der Walzenoberfläche gemessen wird und die Rippenhöhe mindestens 70%, insbesondere mindestens 80%, der Höhe des Walzspalts beträgt.
技术领域:
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背景技术:
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发明内容:
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具体实施方式:
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